Das Recht des Menschen ist unantastbar – Art. 79 Grundgesetz

Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.

Gesetze sind geschaffen um das Recht des Menschen zu schützen. Wenn sie dies nicht tun, ist es Unrecht.

Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die weiteren Grundrechte (Artikel 1 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung. Ebenso wie Artikel 20 GG steht auch Artikel 1 unter dem Schutz der in Artikel 79 formulierten Ewigkeitsklausel und darf daher vom verfassungsändernden Gesetzgeber inhaltlich weder abgeschafft noch verändert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Absatz 1

Die Würde des Menschen stellt den obersten Verfassungsgrundsatz dar, an dem folglich alle staatliche Gewalt ihr Handeln auszurichten hat. Sie ist daher Maßstab für Legislative, Exekutive und Judikative. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. In der Interpretation des Artikels ist umstritten, ob die Menschenwürde als über-positives Recht (Naturrecht) aufzufassen ist, oder ob sie als positives Recht zu gelten hat.[1] In der Diskussion über die Reichweite der Unantastbarkeit der Menschenwürde stehen etwa der Embryonenschutz[2] oder das Folterverbot[3]. Weitere Themen sind etwa die Frage, inwieweit bei Abschiebungen mögliche Verstöße gegen die Menschenwürde zu beachten sind, ob Lauschangriffe mit ihr vereinbar sind und inwieweit Strafverfahren im Konflikt mit der Beachtung der Menschenwürde stehen können.[4]

Absatz 2

So wie der erste Absatz und auch ein Großteil des deutschen Grundgesetzes, so ist auch dieser Absatz eine Reaktion auf die menschenverachtenden Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, mit dem ethisch und moralisch fundamentalen Hintergedanken, dass sich diese niemals wiederholen sollen. Darum werden hier die Menschenrechte in das Grundgesetz integriert, ähnlich dem Völkerrecht in Art. 25.

Absatz 3

Im Gegensatz zum Beispiel der Weimarer Verfassung, welche lediglich Programmsätze enthielt, binden die im Grundgesetz verankerten Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dies bedeutet, dass die Grundrechte Rechtsansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat begründen. Eingriffe in die Grundrechte, die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, sind daher unzulässig. Der Bürger kann unter Berufung auf die Grundrechte klagen. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie (auch Ewigkeitsentscheidung) ist in Deutschland eine Regelung in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), die eine Bestandsgarantie für verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen enthält. Die Grundrechte der Staatsbürger, die demokratischen Grundgedanken und die republikanisch-parlamentarische Staatsform dürfen auch im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Ebenso wenig darf die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung berührt werden. Auf dieselbe Weise sind auch die Würde des Menschen und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt. Artikel 79 Absatz 3 GG lautet:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, namentlich dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 begegnen[1] und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde (vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen.

Für den Bestand und die Wirksamkeit der Ewigkeitsklausel ist zu unterscheiden zwischen dem Verfassungsgeber als dem pouvoir constituant und dem verfassungsändernden Gesetzgeber als verfasster Staatsgewalt, der zu den pouvoirs constitués gehört. Zwischen beiden besteht ein Rangverhältnis: Als verfasstes Staatsorgan ist der verfassungsändernde Gesetzgeber der Verfassung untergeordnet. Er hat seine Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im Rahmen der Verfassung.[2] Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung daher an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen dem Verfassungsrecht und einem die Verfassung ändernden Parlamentsgesetz.

Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG)[3] kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden. Mit der Normierung einer Unabänderbarkeitsklausel wird implizit – ungeschrieben – vorausgesetzt, dass diese Klausel selbst ebenfalls unabänderbar ist.[4]

Die Bezeichnung „Ewigkeitsklausel“ selbst steht nicht im Grundgesetz, sondern gehört eher der juristischen Umgangssprache an.

über Ewigkeitsklausel – Wikipedia


Quelle und Kommentare hier:
https://bewusstscout.wordpress.com/2018/02/20/das-recht-des-menschen-ist-unantastbar-art-79-grundgesetz/


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