Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen – Wann darf ich einen anderen töten?

Vim vi repellere licet – Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden, so lautet ein alter Rechtsgrundsatz. Wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig. Denn das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Das für den Angegriffenen rechtlich Zulässige geht hierbei sehr viel weiter, als vielen bekannt ist.

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

Stellen Sie sich vor, so Sie weiblich sind, Sie werden von einem Mann bedroht, der sie vergewaltigen möchte, und Sie geraten in eine Situation, in welcher Sie die Möglichkeit haben, ihn zu erschießen, tun Sie es oder nicht? Und so Sie männlich sind, stellen Sie sich vor, Sie kommen in eine Situation, in der Sie von mehreren Angreifern attackiert werden, die Sie mindestens zusammenschlagen wollen, wenn nicht Schlimmeres, und Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, die Angreifer zu erschießen. Oder aber Sie sehen, was der Frau im ersten geschilderten Fall gerade widerfährt, und Sie haben die Möglichkeit, sie zu retten, indem Sie ihren potentiellen Vergewaltiger erschießen. Was tun Sie?

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, so lautet einer der elementarsten Grundsätze unseres Rechts. Vim vi repellere licet (Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden), so lautet bereits ein lateinischer Rechtsgrundsatz. Dies ist die römische Formulierung des Notwehrrechts. Und dieses Notwehrrecht ist sehr weitgehend, viel weiter als viele wissen oder glauben. Dazu gleich mehr. Doch zunächst etwas Grundsätzliches aus rein rechtlicher Sicht.

Straftat = erfüllter Straftatbestand + Rechtswidrigkeit + Schuld

Um von einer Straftat zu sprechen, was Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung darstellt, müssen immer drei Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Tat muss einen Straftatbestand erfüllen, der im Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz als verbotene Tat genau beschrieben ist und mit einer Strafe bedroht wird: Nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz). Das Gesetzlichkeitsprinzip ist eine der Errungenschaften der Aufklärung und sorgt für Rechtssicherheit der Bürger gegenüber der Staatsgewalt, da hierdurch rein willkürliche Bestrafungen ausgeschlossen werden.

2. Der Täter muss rechtswidrig gehandelt haben. Hatte er einen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung, die einen Straftatbestand erfüllte, so handelte er nicht rechtswidrig. Beispiel: Ärzte begehen regelmäßig tatbestandsmäßig Körperverletzungen, aber sie tun dies, sofern eine Einwilligung des Patienten zu diesem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt, nicht rechtswidrig, weil die Zustimmung des Patienten einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Der Arzt, der nur helfen will und sich nicht über den Willen seines Patienten hinwegsetzt, begeht natürlich kein Unrecht.

3. Der Täter muss schuldhaft, also bei vollem Bewusstsein, gehandelt haben. Schuldausschließungsgründe wären zum Beispiel: a) Kinder unter 14 Jahre gelten generell als nicht schuldfähig, b) wenn jemand einen Vollrausch hat und gar nicht mehr weiß, was er tut, oder wenn c) eine psychische Unzurechnugnsfähigkeit vorliegt (Geisteskrankheit etc.).

Alle drei Bedingungen – erfüllter Straftatbestand + Rechtswidrigkeit + Schuld müssen zusammen vorliegen, nur dann handelt es sich um eine Straftat, die begangen wurde. Entfällt nur einer der drei Teile, liegt eine solche nicht vor.

Notwehr (und Nothilfe)

Und ein Rechtfertigungsgrund für eine Tat kann zum Beispiel sein die Notwehr nach § 32 StGB. Darin heißt es:

(1) „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“

Und in Absatz 2 wird auch erklärt, was man unter Notwehr im Sinne des § 32 StGB zu verstehen hat:

(2) „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Sie dürfen also Gewalt anwenden, nicht nur um sich selbst zu schützen und einen rechtswidrigen Angriff auf ihre eigene Person abzuwehren, sondern Sie dürfen auch andere schützen, die rechtswidrig angegriffen werden (Nothilfe). Auch dies ist von der Notwehr nach § 32 StGB abgedeckt. Sie dürfen beispielsweise, wenn S versucht, eine Frau zu vergewaltigen, mit Gewalt auf S einwirken, um das zu verhindern. Sie begehen damit keinerlei Unrecht, im Gegenteil, Sie schützen die Frau und das Recht.

Selbst wenn Sie einen Angreifer schwer verletzen oder auch töten, wenn es nicht anders geht, um den Angriff abzuwehren, so liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht vor. Hierbei deckt § 32 StGB sämtliche Individualrechtsgüter des Aggressors S ab: sein Eigentum, seine Freiheit, seine Ehre, sein Leib und auch sein Leben!

Ja es geht sogar noch weiter: Wenn Sie von einem anderen rechtswidrig angegriffen werden, so sind Sie auch nicht verpflichtet, sich dem Angriff durch Flucht zu entziehen, selbst wenn Ihnen das möglich wäre, Sie zum Beispiel schneller rennen können. Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Sie sind also nicht zu einer sogenannten „schimpflichen Flucht“ verpflichtet, selbst wenn Sie die Möglichkeit dazu hätten. Sie können das natürlich tun, aber Sie müssen nicht. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Die konkrete Verteidigungshandlung muss erforderlich sein

Die Notwehrhandlung muss aber natürlich geboten (siehe Absatz 1) und erforderlich (siehe Absatz 2) sein.

Erforderlich heißt, Sie müssen das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln auswählen, die geeignet sind, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Wenn Sie also die Möglichkeit haben, jemand durch einfache körperliche Gewalt abzuwehren, weil sie viel stärker oder Karate-Meister sind, so dürfen Sie den Angreifer natürlich nicht erschießen. Ist er aber viel kräftiger als Sie und Sie haben tatsächlich eine Schusswaffe zur Hand, sieht die Sache anders aus. Denn jetzt steht Ihnen womöglich kein milderes Mittel zur Abwehr zur Verfügung.

Bei Schusswaffengebrauch gilt selbstverständlich, dass Sie im Sinne der Erforderlichkeit folgende Reihenfolge einhalten, sofern Sie die Möglichkeit dazu haben, ohne sich selbst zu gefährden:

  1. Androhen des Schusswaffengebrauchs,
  2. Warnschuss,
  3. Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile zielend (Extremitäten außer Kopf),
  4. tödlicher Schuss als ultima ratio.

Dies gilt aber nur, wenn Sie die Möglichkeit und die Zeit dazu haben. Wenn Sie zu einer Androhung und zu einem Warnschuss gar nicht mehr kommen, ohne sich selbst einer massiven Gefahr auszusetzen, dürfen Sie auch direkt auf den Angreifer schießen.

Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig

Hierbei gilt der Rechtsgrundsatz: Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Soll heißen: Ihr Leben und Ihre Gesundheit haben immer Vorrang vor Leib und Leben des rechtswidrigen Angreifers. Und Sie müssen hier keine unnötige Gefährdung ihrer selbst in Kauf nehmen.

Sie müssen hierbei noch nicht einmal eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Also wenn jemand „nur“ ihre körperliche Unversehrtheit antasten will und Sie dies tatsächlich sicher abschätzen könnten (was ja oftmals gar nicht der Fall ist, aber selbst wenn), selbst dann dürfen Sie, falls der Angriff nur so sicher abgewehrt werden kann, den Täter auch zu Tode bringen.

Vielfach würde man hier vermuten, dass eine Güterabwägung – hier „nur“ Gesundheit des Angegriffenen, dort das Leben des Angreifers – vorgenommen werden müsste. Dem ist aber nicht so! Der Rechtsgrundsatz Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen gilt auch hier und ist quasi dominant. Denn der Aggressor müsste sie ja nicht angreifen und ist mithin selbst schuld, wenn er es dennoch tut und dann den Kürzeren zieht, bis hin zum Verlust seines Lebens. Er hat sich das quasi selbst ausgesucht, indem er sie rechtswidrig angriff, während Sie sich nicht ausgesucht haben, angegriffen oder überfallen zu werden. Er hat diese Situation überhaupt erst geschaffen, nicht Sie.

Nur wenige Ausnahmen, wann eine Notwehr nicht als geboten angesehen wird

Die Gebotenheit der Notwehrhandlung (Absatz 1) wird dabei grundsätzlich als gegeben unterstellt. Nur in Ausnahmefällen wird sie negiert, zum Beispiel

  • bei völlig geringfügigen Eingriffen an der Grenze zum Angriff, beispielsweise wenn Sie jemand im vollen Zug/Bus anrempelt; das muss selbstverständlich bis zu einem gewissen Punkt hingenommen werden, vor allem dürfen Sie hier auf keinen Fall schießen, aber ich denke, das versteht sich von selbst;
  • bei Angriffen von Kindern (unter 14 Jahre), ersichtlich Irrenden, geistig Umnachteten oder sonst erkennbar schuldlos Handelnden;
  • bei einem extremen Missverhältnis zwischen rechtswidriger Tat und Notwehrhandlung, beispielsweise wenn Kinder Obst oder etwas anderes stehlen wollen und Sie nur mittels Schusswaffengebrauch die Möglichkeit hätten, dies zu vereiteln. Aber ich denke, auch das versteht sich von selbst, dass man in solch einem Fall nicht auf ein Kind schießt.

Insbesondere bei Angriffen von Kindern (oder auch Geisteskranken) verlangt der Gesetzgeber, dass Sie die folgende Reihenfolge einhalten, sofern der Angriff dies zulässt:

  1. Ausweichen,
  2. Schutzwehr,
  3. Trutzwehr.

Wenn Ausweichen aber nicht ausreicht oder nicht möglich ist und der reine Schutz (zum Beispiel Schläge abblocken) ebenfalls nicht, dann dürfen Sie sich aber auch hier aktiv verteidigen. Sie müssen sich auch von einem 13-Jährigen nicht abstechen oder erschießen lassen und eine 12-Jährige muss sich nicht von einem 13-Jährigen vergewaltigen lassen, darf ihn notfalls auch schwer verletzen oder töten, um sich zu wehren, wenn der Angriff anders nicht abgewehrt werden kann.

Kann es auch eine moralische Pflicht geben, einen anderen zu töten?

Soweit die rechtliche Seite. Mindestens ebenso interessant ist natürlich die ethisch-moralische Seite. Gibt es nicht nur ein moralisches Recht, sich und andere, die angegriffen werden, zu verteidigen respektive zu schützen, sondern darüber hinaus auch eine moralische Pflicht, dies zu tun? Ich meine ja. Weshalb? Weil die rechtschaffenen Bürger ansonsten den anderen das Terrain überlassen würden, was langfristig verheerende Wirkungen für jede Gesellschaft hätte, was niemand wirklich wollen kann (kategorischer Imperativ nach Kant).

Insofern kann es tatsächlich eine moralische Verpflichtung geben, einen anderen zu töten, um eine akute Gefahr abzuwehren, wenn eine mildere Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung steht. Aber das wäre natürlich ausführlich in einer moralphilosophischen (ethischen) Abhandlung zu erörtern.

 

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Quelle und Kommentare hier:
https://juergenfritz.com/2018/03/30/recht-unrecht-nicht-weichen/