Anlass:
Neufassung/Änderung des Strafrechts nach Art. 316h EGStGB, §§ 73ff. StGB, §§ 111e ff. StPO, Vermögensabschöpfungspflicht wegen öffentlicher Interessen und berechtigter Interessen des Geschädigten und Verletzten
– Wegfall des Täter- und Bereicherungsschutzes nach § 73 I S. 2 StGB a.F., verjährungsunabhängig und verurteilungsunabhängig,
– Ausschluss des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermessens, rechtsstaatswidrig beauftragter Geschäftsbesorgungen (Kommune – Landeshauptstadt Erfurt und des Landes – Freistaat Thüringen) als Täter und Teilnehmer der illegalen und deliktischen Amts- und Justizhandlungen und des Täter- und Bereicherungschutzes –
– Anordnungspflicht und Konfiskationspflicht des rechtswidrig Erlangten und der Taterträge bei Tätern, Teilnehmern und Drittbegünstigten der illegalen und deliktischen Handlungen
Vorbemerkung: Das Wohn- und Unternehmenseigentum in Erfurt, Am Stadtpark 34, ist zu keinem Zeitpunkt der Landeshauptstadt Erfurt oder dem Freistaat Thüringen oder den Drittbegünstigten eigentums-, verfügungs- und prozessvertretungsrechtlich zugeordnet oder übertragen worden.
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https://brd-schwindel.ru/vortrag-zur-nebenklage-am-high-court-of-england-and-wales/
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