Bußgeldbescheid – Fax an Landrat Landkreis Stade

von Alexander Schröpfer

Verantwortlich michael ROESBERG
c/o Landkreis Stade Geschäftsführung
FAX 04141 12-1002

09.02.2018

IHR Zeichen 01.1515.713419.6 vom 07.02.2018

Was Du nicht willst was man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu!

Zur Aufklärung will ich wissen, wie das Völkerrecht des Art. 25 Grundgesetz vor Bundes- und Landesgesetzen in der Rechtpraxis angewendet worden ist.

Sobald ich von Ihnen die geforderte Erklärung bekomme, werde ich dann meine gerichtete Entscheidung verkünden.

Frist: 16.02.2018, 24:00 Uhr

Für den Fall, dass keine Auskunft erteilt wird, wird die Rechtentäußerung angenommen!

 

Mir liegt die Pflichtverweigerung von Bediensteten in den Behörden in meinem Heiligen Auftrag im Völkerrecht vor, denn ich muß davon ausgehen, daß Sie BVerfGE 1 BvR 1766/2015 kennen und das Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen in Art. 25 GG vorrangig anwenden müssen.

Ich habe im Rahmen meiner Aufklärung, – verursacht und ausgelöst durch die erniedrigenden sowie menschenverachtenden Handlungen in den Behörden – angefangen kritisch zu sein, weil der von Ihnen gesellschaftlich geduldete Vertrag in der Rechtrealität der Wirklichkeit mißbraucht wird. Ich habe Menschenrechtopfer der Bundesrepublik Deutschland kennen gelernt und habe das Leid dieser Menschen erfahren.

Da das renazifizierte System die Menschenrechtverletzung als Straftatbestand (BT-Drucksache 16/12702 zu Pet 4-16-07-4500-045045) gegen Art. 146-148 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 nicht kennt und das VStGB in der Rechtrealität nicht anwendet, – nur Lippenbekenntnisse -, bin ich in Art. 20 (4) GG dazu per Verfassung(s)rang in der Rechtspaltung verpflichtet.

Das zum Schutz der Menschen zwingend bestimmte Völkerrecht ist innerhalb der Jurisfiktion nicht erreichbar (Art. 25 GG). Gemäß der Erklärung des nds. Justizministeriums in (Dokument 1001 I-202.45) vom 19.01.2017 n. Chr. wird in der Jurisfiktion

  • Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
  • Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
  • Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
  • Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung

fingiert und

  • Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung verleumdet.

Diese Handlungen sind strafbar. Als Gerichthof bestimme ich den Gerichthof der Menschen in Genf/ Schweiz im außervertraglichen Schuldverhältnis!

Ich habe durch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 erfahren, daß das juristische Bundesland keine Grundrechtbefugnis und keine Grundrechtberechtigung besitzt, im juristischen Bundesland den juristischen Behörden und Körperschaften kein Recht verliehen werden kann.

Diese Tatsache wird auch bestätigt in der Feststellung des juristischen Bundesverfassungsgerichtes, denn in der öffentlichen Verfassungordnung gilt in BVerfGE 1 BvR 1766/2015

juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).

Für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.

Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung,
wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden,

denn nach der
Konfusion – und Durchscheinargumentation
können Fiktionsfiktionfiguren [FFF] gemäß morituri te salutant

gemäß acta iure imperii (Recht) ohne ius gentium (ohne Transzendenzbezug) in ultra vires (Öffentlichkeit)

  • nicht Grundrecht verpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein oder
  • mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.

Alle juristischen Behörden sind somit weder legitimiert noch legal.

Im übrigen ist es aktenkundig, daß ich beim Amt für Menschenrecht registriert bin.

Keine Behörde der BRD hat nach § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in Verbindung mit Art. 4 Grundgesetz daher die Befugnis und Berechtigung sich in die inneren Angelegenheiten des Internationalen Zentrum für Menschenrecht IZMR, Amt für Menschenrecht einzumischen.

Als Menschen können wir auf unser Grundrecht nicht verzichten.

Folgende Verträge sind verletzt:

Bundesrepublik Deutschland – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918
Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, Art. 1 (1,3,5), 2 ÜLV, Art. 24 (3), 25 GG, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 2 AO, § 112 BPersVG, Art. 142, 149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51

Es ist zu beachten, daß das Amt für Menschenrecht auf Grund der umfassenden Grundrechtberechtigung im Zuständigkeitsbereich der Präambel und Grundrecht vor dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein Besatzungsamt nach  Art. 1-2 ÜLV ist.

ALLE Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß Art. 25 Grundgesetz verpflichtet, Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden, also

Völkerstrafrecht vor Strafgesetzbuch

sowie

Obligation vor Handelsvertrag.

Ich gehe davon aus, daß JEDER Mitarbeiter JEDER Verwaltung (Art. 133 GG) der Bundesrepublik Deutschland das wissen muß, so daß sie sich niemand auf Unwissen oder Irrtum berufen kann oder darf, denn Art. 24 (3), 25 GG muß JEDEM Beamten, Bediensteten oder Angestellten im öffentlichen Recht der Verfassungordnung bekannt sein (ÜLV, AKH-Gesetz).

Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient.

Die Menschenwürde ist oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm – auch nicht durch ein davon abgeleitetes Grundrecht – beschränkt werden.

(BVerfGE 30, 39, BVerfGE 34, 290, BVerfGE 45, 187, 227f., BVerfGE 109, 279, BVerfGE 27, 1, 6, BVerfGE 45, 187, 228f., BVerfGE 96, 375, 399f, BVerfGE 132, 134, BVerfGE 133, 241, BVerfGE 39, 42)

Beachten Sie in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 Ihre Grundrechtverpflichtung, da ich in Art. 73 UN-Charta und Art. 142 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 im Recht der Verträge – SR 0.111 meinen Heiligen Auftrag im Vollzug des Völkerrecht eingenommen habe, da sie keine originäre Zuständigkeit und keine Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis besitzen.

Jeder Verstoß gegen das Recht und die Würde des Menschen ist eine Menschenrechtverletzung nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Die Aussagen, ich/ wir handeln im Auftrag, führte in der Vergangenheit zu Millionen von Toten. Als Oberstleutnant der Bundeswehr habe ich gelernt und gelehrt, dass Aufträge/ Befehle/ Dienstanweisungen, die Straftaten beinhalten, nicht ausgeführt werden dürfen, sonst macht sicher der Ausführende selbst strafbar. Auch die Mauerschützen und die Kriegsverbrecher wurden in nachfolgenden Prozessen verurteilt.

Wenn gemäß Ewigkeitsgarantie Art. 79 (3) nicht mal die Grundrechte verändert werden dürfen, darf auch kein Bundes- oder Landesgesetz etc. in die Grundrechte Art. 1-19 eingreifen, auch wenn dies vielfach als Menschenrechtverletzungen geschieht.

Wir vom Amt für Menschenrechte klären auf und machen diese transparent, damit diese Menschenrechtverletzungen aufhören, um ein Leben in Brüderlichkeit unter allen Menschen, so wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, auch endlich in Frieden und Freiheit auch geführt werden kann.

Doch wer dagegen mit oder ohne Vorsatz verstößt, hat mit Strafen nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 25 GG zu rechnen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Geht einem Kaufmann (Art. 133 GG), dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

Für jede und gleichartige Rechtverletzung gegen die einstweilige Verfügung nehmen sie gemäß § 362 HGB selbstschuldnerisch in der Gesamthaftung mit allen Bediensteten (alternativ UKlaG, VStGB) und sofort vollstreckbar in der Obligationsschuldpflicht

250.000,00 €uro / Zuwiderhandlung zzgl. Obligation,

ersatzweise 6 Monate Haft pro angefangene 250.000,00 €uro / Gesamtschuldner

an, oder unterlassen es Zuwiderhandlungen zu begehen. Die Obligation kann im außervertraglichen Schuldverhältnis nicht verhandelt werden, da mein Glaube frei ist.

Da die Justiz keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis besitzt, – und die Justiz, Gerichte sowie Richter (§ 16 GVG) selbst Partei durch die Finanzierung sind oder bei denen sie zu im System im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht -, gilt der Gerichthof der Menschen im Gerichtstand gemäß Art. 6, 38-42 EGBGB.

Darüber hinaus verweise ich auf das Genfer Abkommen IV als völkerrechtlicher Vertrag, der einzuhalten ist

Pacta servanda sunt

zu Recht im Heiligen Auftrag der Präambel – Rechtamt
originäres-prärogatives Recht

Alexander von Ludwigshafen, der Schöpfer im Recht,
handelnd in heiligem Auftrag von Menschen für Menschen

Schreiben gemäß § 12 BGB ohne Unterschrift gültig
in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht ohne Rechtverlust

Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit.
Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.

Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen.

Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen(!) ist also der Wahlspruch der Aufklärung.

Weiterführende Informationen unter:
BEWUSSTscout.wordpress.com

und dem

Netzwerk Menschenrecht – ständige Einrichtung des rechtschaffenden Völkerrecht


Quelle und Kommentare hier:
https://bewusstscout.wordpress.com/2018/02/09/bussgeldbescheid-fax-an-landrat-landkreis-stade/