Auszug aus dem Besatzungsstatut

Falls die Militärgouverneure die Wiederaufnahme der Ausübung ihrer Machtbefugnisse für notwendig erachten, werden sie dies nur als Notmaßnahme und in gemeinsamer Entschließung, tun sowie nur für den Fall, daß ein Notstand die Sicherheit bedroht oder es erforderlich erscheint, um die Beachtung der Verfassung (Grundgesetz) und des Besatzungsstatut es erzwingen.

Quellen: Die staatliche Neuordnung Deutschland, 26. Band, Dokumentenverlag Berlin 1976 von Münch, Dokumente des geteilten Deutschland, Kröner Verlag Stuttgart 1976
© 24. Mai 2004 – 1. Juni 2004


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