Arnold Höfs – 10 Monate Kerker für Gesinnungstat in der BRD

Arnold Höfs, Geb am 15.2.36 , mußte am Montag, dem 25. Januar, im 81. Lebensjahr stehend, seine zehnmonatige Haft in der JVA Sehnde, 31303 BURGDORF, Peinerweg 33, antreten.

Nicht nur ihn trifft dieses Ereignis hart, sondern auch alle, die sich noch einen Rest an Vertrauen in die Justiz bewahrt hatten. Er hatte nämlich nichts getan oder gesagt, was als strafwürdig angesehen werden könnte.

Er hatte mit buchhalterischer Genauigkeit aus offiziellen bundesdeutschen, israelischen und polnischen Quellen zum Thema „Holokaust“ zitiert. Entsprechend hatten er und seine Freunde diesmal voll auf das Bundesverfassungsgericht gesetzt zumal sein Anwalt, Wolfram Nahrath, in seiner Verfassungsbeschwerde auf dessen Wunsiedelurteil vom 04. November 2009 – BvR2150/08 – abgehoben hatte.

Darin wird die „Störung des öffentlichen Friedens“ gem. §130 ABS. 4 StGB als reine Vermutung gewertet – womit besagter Strafparagraph praktisch aufgehoben ist.

Gleichwohl traf am 21. Januar die Hiobsbotschaft ein, daß das BVG in der Besetzung Kirchhof (Vorsitzender), Paulus (Richter) und Baer (Richterin) die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit der Nichtannahme wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung (gegen die Beschlüsse der Fachgerichte) gegenstandslos.

Die Feigheit der Entscheidungsträger in der BRD ist gerade zu sprichwörtlich. Am stärksten davon betroffen scheint die Richterschaft in diesem Lande zu sein. Schon Friedrich der Große (1712 – 1786) bemerkt:

„Ein Justizkollegium das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer als eine Diebesbande. Vor der kann man sich schützen. Aber vor Schelmen die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passionen auszuführen, vor denen kann sich kein Mensch hüten; sie sind ärger als die größten Spitzbuben in der Welt und meritieren eine doppelte Bestrafung“

Erst am 11. Januar war Höfs vom Amtsgericht Lüneburg in erster Instanz zu weiteren 10 Monaten Haft verurteilt worden. Bei einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Verden wurde der Termin vom 11. Februar aufgehoben. Es ist hoch an der Zeit, einen Paragraphen zu kippen, der offensichtlich dem einzigen Zweck dient, eine Lüge zu decken und der den Wesenskern jeder Demokratie, nämlich das Recht auf freie Meinung und freie Meinungsäußerung, aushebelt.

Der „Fall Höfs“ wäre geeignet, dem Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen zu Genf zur Entscheidung vorgelegt zu werden. Der hatte in seinem „General-Comment Nr. 34“ von 2011 das Recht auf freie Meinungsäußerung auch für Fälle in Zusammenhang mit „Leugnung“ des Holokaustes bestätigt.

Nach seinem früheren Generalsekretär des Menschenrechtsausschusses, Prof. Alfred des Zayas müßte der Ausschuß auf einen entsprechenden Antrag im Sinne seines General-Comment Nr. 34 entscheiden, wenn ihm ein Fall vorgelegt würde, der alle Gerichtsinstanzen im Inland durchlaufen hat.

Arnold Höfs hat alle Instanzen durchlaufen.


Quelle und Kommentare hier:
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