Alliierte Hohe Kommission (AHK)

Alliierte Hohe Kommission (AHK) Gesetze in der BRD von 1949

AHK-Gesetzesauszüge gemäß AHK Gesetz Nr. 1 Art. 5 haben die Amtsblätter absolute Beweiskraft


AHK Gesetz Nr. 1 Art. 2

“Es wird vermutet, dass jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission hat.”

AHK Gesetz Nr. 1 Art. 4

“Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, dass der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder dass die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei.”

AHK Gesetz Nr. 1 Art. 7 (1)

“Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.”

AHK Gesetz Nr. 13 Art. 1

“Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: …. (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.”
(vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) “Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom) Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).

AHK Gesetz Nr. 13 Art. 3 (2)

“Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörden oder die Anwendbarkeit der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes auf eine Person oder einen Vermögensgegenstand zu entscheiden ist, haben die damit befassten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die zuständigen Besatzungsbehörden oder ein Besatzungsgericht, falls die Angelegenheit von ihnen einem solchen überwiesen worden ist, erteilen einen endgültigen Bescheid. Der Bescheid ist für die deutschen Behörden bindend.

AHK Gesetz Nr. 13 Art. 8

,,In Fällen, die gemäß diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht unterliegen, darf keine deutsche Behörde ohne eine ausdrückliche allgemeine oder in besonderen Fällen erteilt Ermächtigung der Besatzungsbehörden Strafen auferlegen oder Zwangsmaßnahmen irgendwelcher Art treffen.“

(vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))

AHK 1950/1951 Gesetz Nr. 47 Art. 3

,,Die Handlung oder Unterlassung muss auch nach deutschem Recht die Person, die den Verlust oder Schaden erlitten hat, zu einer Entschädigung gegen denjenigen berechtigen, der die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder den eine Verantwortung dafür trifft.“

AHK 1949 Gesetz Nr. 3 Art. 4 Zitat:

,,Niemand darf wegen einer Handlung verfolgt werden, die einen Verstoß gegen durch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung dargestellt es sei denn, dass diese Handlung zugleich gegen die in Kraft befindliche Gesetzgebung verstößt, der dass die Strafverfolgung innerhalb von drei Monate nach der Aufhebung eingeleitet worden ist.“


Quelle und Kommentare hier:
https://dervorhang.wordpress.com/dr-vs-drr-brd/alliierte-hohe-kommission-ahk/